AGB

AGB der Marco Treppen Produktions GmbH & Co KG

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1. Geltung
1.1 Die Marco Treppen Produktions GmbH & Co KG erbringt ihre Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertrag
2.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass das von Marco Treppen gelegte Angebot vom Auftraggeber angenommen wird. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand.

3. Preise
3.1 Der Angebotspreis wird unter der Annahme erstellt, dass die Arbeiten von Marco Treppen ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Mehrkosten aufgrund bauseitiger Montageverzögerungen oder -erschwernisse werden gesondert verrechnet. Im Falle von Verschiebungen des fixierten Liefertermins durch den Auftraggeber ist Marco Treppen weiters berechtigt, den entstandenen Mehraufwand zu verrechnen. Die Entsorgung abzubauender Teile ist nicht im Preis inkludiert.
3.2 An die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise ist Marco Treppen sechs Monate gebunden. Nach Ablauf der Preisbindungsfrist ist Marco Treppen berechtigt, die Preise, insbesondere bei Erhöhung der Marktpreise der verwendeten Rohstoffe, anzupassen.

4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob die zu beauftragende Treppe den jeweiligen anzuwendenden Bauvorschriften entspricht. Marco Treppen trifft (ausgenommen bei Verbrauchern) keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Ebenso ist Marco Treppen nicht verpflichtet vom Auftraggeber bereitgestellte Pläne und Maßangaben zu überprüfen.
4.2 Sämtliche behördliche Bewilligungen, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen.
4.3 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die erforderliche Baustelleninfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Gleichfalls hat der Auftraggeber für den notwendigen Untergrund und die Verankerungen der Treppe zu sorgen.

5. Termine
5.1 Liefer-/Leistungstermine sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. Marco Treppen bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Verzugsfolgen, wenn er Marco Treppen eine mindestens 14tägige Nachfrist gesetzt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Aufforderungsschreibens an Marco Treppen.
5.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Lieferanten u.ä. – entbinden Marco Treppen von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen, Leistung der Vorarbeiten etc), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag
Marco Treppen ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
6.1 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
6.2 begründete Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von Marco Treppen weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung seitens Marco Treppen eine taugliche Sicherheit leistet;
6.3 der Auftragnehmer trotz schriftlicher Mahnung 14 Tagen in Verzug ist. In diesem Fall ist Marco Treppen berechtigt, mit Anzahlungen aus anderen Verträgen gegenzuverrechnen.

7. Zurückbehaltungsrecht, Stornogebühr
7.1 Ist der Auftraggeber mit einer vertragsgegenständlichen (Teil-)Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug, ist Marco Treppen berechtigt, sämtliche weitere Leistungen zurück zu behalten, auch andere Verträge betreffend und sämtliche bisher erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen.
7.2 Im Falle der Stornierung durch den Auftraggeber steht Marco Treppen eine Stornogebühr von 30 % der Auftragssumme (inkl. USt) zu. Die Geltendmachung eines allfällig darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.

8. Zahlung
8.1 Die Rechnungen der Marco Treppen werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
8.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Marco Treppen aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Marco Treppen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Dieser Punkt gilt nicht für Verbrauchergeschäfte

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrechtsschutz
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der gegenständlichen Geschäftsverbindung zwischen Marco Treppen und dem Auftraggeber bestehenden Forderungen bleiben die gelieferten Gegenstände das Eigentum von Marco Treppen. Verfügungen über gelieferte Waren sind während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur zulässig, wenn die Bezahlung an Marco Treppen gesichert ist. Wird vom Auftraggeber dennoch über die gelieferte Ware verfügt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf allfällige Forderungen des Auftraggebers gegen jeden Dritten. Die Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte, die aus Weitergabe von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen resultieren, sind mit ihrer Entstehung unwiderruflich an Marco Treppen abgetreten. Von Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist Marco Treppen unverzüglich zu verständigen. Marco Treppen ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung zur Entfernung und verzichtet auf jeglichen Einwand und auf Besitzstörungsklage.
9.2 An allen Skizzen, Vorentwürfen, Werkzeichnungen, Plänen sowie sonstige technischen Unterlagen und Materialien, Prospekten etc. besteht das Urheberrecht von Marco Treppen; jede urheberrechtliche Nutzung bedarf daher der schriftlichen Zustimmung von Marco Treppen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1 Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch Marco Treppen schriftlich geltend zu machen und zu begründen (ausgenommen Verbraucher).
10.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Marco Treppen alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Liegt ein von Marco Treppen zu vertretender Mangel vor, leistet Marco Treppen zunächst Gewähr durch Verbesserung bzw. Austausch. Im Falle von Einwendungen nach einmaligem Ausbesserungsversuch, werden weitere Nachbesserungsarbeiten nur mehr im Beisein des Auftraggebers durchgeführt. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung werden (ausgenommen bei Verbrauchern) ausgeschlossen. Marco Treppen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
10.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten Marco Treppen ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
10.4 Werkstoffbedingte Änderungen, Unterschiede in Maserung, Beize, Stuktur uä aufgrund der Beschaffenheit des Naturproduktes Holz sind keine Mängel, ebenso wie altersbedingtes Verblassen oder Abblättern bei lackierten bzw. beschichteten Oberflächen oder das Ausweiten von Leimfugen. Weiters wird keine Gewähr für Veränderungen in der Holzstruktur, -farbe uä aufgrund überhöhter Raumtemperatur, unzureichende Luftfeuchtigkeit während der Heizperiode, klimatischen Veränderungen, mangelnde Beschattung etc übernommen. Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar ebenso nicht farbliche Unterschiede bei Ausbesserungen, Fugen oder sonstigen Materialien.
10.5 Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Vertragserfüllungsansprüche des Auftraggebers (ausgenommen Verbraucher) sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten ab Liefer-/Leistungstermin gerichtlich geltend zu machen.
10.6 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Vertragserfüllung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Marco Treppen beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.
10.7 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

11. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Marco Treppen und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ebenfalls keine Anwendung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Steinbrunn. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Eisenstadt (dies gilt nicht für Verbraucher).